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Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 (1) 1) und 3) BNatSchG zu 1)
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere:
- die Laubwaldbestände, die in ihrer Artenzusammensetzung weitgehend den Verhältnissen der potentiellen natürlichen Vegetation entsprechen, - Nahrungs- und Bruthabitat für zahlreiche u.a. alt- und totholzgebundene Vogelarten, wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils - Ausgeprägter Laubwald in unterschiedlichen Wuchsphasen, der in Teilen für die Naherholung erschlossen ist.
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