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Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 (1) 1) und 3) BNatSchG zu 1)
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere:
- die alten Laubwaldbestände, die in ihrer Artenzusammensetzung den Verhältnissen der potentiellen natürlichen Vegetation entsprechen oder sich ihr annähern, - das Kerngebiet der großflächigen naturnahen Lebensräume für störanfällige Tierarten und Wildtiere mit höheren Minimalarealansprüchen, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils - der Lebensraumkomplex aus Kerbtal, bewaldeten Hängen und Offenlagen, - das strukturreiche Biotopmosaik aus Siepen, Hängen, Gehölzstrukturen, Offenland.
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