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Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 (1) 1) und 3) BNatSchG zu 1)
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere:
- Natürliche und naturnahe Fließ und Stillgewässer Quellbereiche und Feuchtgrünländer, - aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen: - Extensive und brachgefallene Grünlandflächen auf Niedermoorböden.
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