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Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 (1) 1) und 3) BNatSchG zu 1)
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere:
- der Laubwaldbestand, der in seiner Artenzusammensetzung den Verhältnissen der potentiellen natürlichen Vegetation entspricht oder sich ihr annähert, - das Mosaik aus Offenland und Wald als Lebensraum, - Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen: - Der Kaninchenberg als für den Kreis Recklinghausen in seiner Form einzigartiges eiszeitliches Relikt, - wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit - Solitäre bewaldete Kuppe südlich der Haard.
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