| |
Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 (1) 1) und 3) BNatSchG zu 1)
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere:
- die alten Laubwaldbestände, die in ihrer Artenzusammensetzung den Verhältnissen der potentiellen natürlichen Vegetation entsprechen oder sich ihr annähern, - Hohlweg als Lebensraum für Fledermäuse, - Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen: - kulturhistorischer Hohlweg, - Siepe als Relikt einer nacheiszeitlichen Reliefbildung, - wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit - das strukturreiche Biotopmosaik aus altholzreichem Laubwald, Reliefbewegung mit Siepe, Offenland und kulturhistorisch und als Lebensstätte wervoller Hohlweg.
|