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Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG
zu 1) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebens- gemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere: - strukturreiche Birken-Eichenmischwälder mit sehr starkem Baumholz als Lebensraum unter anderem für Wald bewohnende Vogelarten
zu 2) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen - der historische Waldbestand am Rande der Hohen Mark.
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