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Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG
zu 1) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensge- meinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere: - die Fragmente magerer Gras- und Heidebestände - der Mischwald mit einheimischen Laubbaumarten
zu 2) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen - der aufgelassene Sandsteinbruch als erdgeschichtliches und kulturhistorisches Zeugnis
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