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Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG i. V. m. § 32 Abs. 2 BNatSchG
zu 1) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensge- meinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere: - der auf extensive Nutzung, einen stabilen Wasserhaushalt und nährstoffarme Verhältnisse angewiesene Biotopkomplex als Lebensraum für seltene und zum Teil stark gefährdete oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten - die großräumige, alte, halboffene Heide- und Moorlandschaft mit naturnahen Hochmoorrelikten und ausgedehnten Zwergstrauchheiden - die extensiv genutzten Feucht- und Magergrünländer - die zahlreichen eutrophen und dystrophen Stillgewässer mit ihren natürlichen Verlandungsgesellschaften - die besonders schutzwürdigen Grundwasser- und Moorböden im Weißen Venn
zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebens- räume und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Artikel 4 i. V. m. Artikel 2 der FFHRichtlinie: Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 32 Abs. 3 BNatSchG: - Natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150) - Dystrophe Seen (3160) - Feuchte Heidegebiete mit Glockenheide (4010) - Trockene Heidegebiete (4030) - Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore (7120) - Moorschlenken - Pioniergesellschaften (7150) - Hainsimsen-Buchenwald (9110) - Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (9190) - Moorwälder (91D0, Prioritärer Lebensraum) Außerdem handelt es sich um Lebensräume insbesondere für folgende im Schutzgebiet vorkommende Vogelarten gemäß Artikel 4 Vogelschutz-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 32 Abs. 3 BNatSchG: Vogelarten der Vogelschutz-Richtlinie, die im Anhang I aufgeführt sind: - Heidelerche (Lullula arborea) - Schwarzspecht (Dryocopus martius) - Fischadler (Pandion haliaetus) - Blaukehlchen (Luscinia svecica) - Wespenbussard (Pernis apivorus) - Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana) - Neuntöter (Lanius collurio) - Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus) - Eisvogel (Alcedo atthis) - Schwarzstorch (Ciconia nigra)
Zudem gibt es im Gebiet folgende, regelmäßig vorkommende Zugvögel, die nicht im Anhang 1 der Vogelschutz- Richtlinie aufgeführt sind: - Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus) - Löffelente (Anas clypeata) - Krickente (Anas crecca) - Wiesenpieper (Anthus pratensis) - Tafelente (Aythya ferina) - Bekassine (Gallinago gallinago) - Pirol (Oriolus oriolus) - Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis) - Wasserralle (Rallus aquaticus) - Schwarzkehlchen (Saxicola torquata)
zu 2) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen - zur Erhaltung und Förderung des extensiv genutzten Grünlandes - die großräumige, alte und halboffene Heide- und Moorlandschaft des Sand-Münsterlandes von biogeographischer Bedeutung
zu 3) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit des Gebiets - der landschaftsästhetisch wertvolle und aufgrund seiner Ausprägung und Größe besonders bedeutsame Biotopkomplex - der Irrgarten
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