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Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG
zu 1) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebens- gemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere: - die nährstoffarmen Kleingewässer mit typischer Artenkombination - die Wacholderbestände - die Feuchtheidefragmente - der Kiefernmischwald mit einheimischen Laubbaumarten auf einer Binnendüne - das reichhaltige Lebensraummosaik als Lebensstätte für zahlreiche Tierarten
zu 3) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit des Gebiets - die an Heideweiher erinnernden Kleingewässer mit Knollenbinse und Torfmoosen
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