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Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG
zu 1) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebens- gemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere: - die naturnahen, alten und totholzreichen Waldbestände mit Eichen und Buchen als Relikte natürlicher alter Waldbestände und Lebensraum für Alt- und Totholzbewohner - der zum Teil alte Baumbestand mit starkem Baumholz - der Taleinschnitt südlich des Brembergs als Lebensraum unter anderem für Amphibien
zu 2) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen - die historischen Grenzwälle mit zum Teil mehrstämmigen Altbuchen - der ehemals als Niederwald genutzte Birken-Eichenwald
zu 3) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit des Gebiets - mit altholzreichen Baumbeständen und alten Baumreihen auf historischen Wällen - zur Naherholung im stark reliefierten zentralen Waldhügelland der Hohen Mark
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