| |
Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG
zu 1) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebens- gemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere: - die renaturierungsfähigen degradierten Hochmoorflächen - die zum Teil torfmoos- und seggenreichen Gewässer
zu 2) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen - die strukturreichen Wälder und Moorwälder - die basenarme Pfeifengraswiese mit Seggen und Binsen - der Lebensraumkomplex als Lebensstätte für die heimische Tierwelt - die besonders schutzwürdigen Braunerde-Podsole im Osten zu 3) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit des Gebiets - die zahlreichen Kleingewässer und Offenlandbereiche mit charakteristischer Vegetation.
|