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Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG
zu 1) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebens- gemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere: - der tot- und altholzreiche, naturnahe Eichen-Buchenmischwald mit Höhlenbäumen und starkem Baumholz
zu 2) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen - der mit Buchen bestockte alte Grenzwall
zu 3) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit des Gebiets - die mächtigen Altbuchen auf dem alten Grenzwall
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