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Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
zu 1) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebens- gemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere: - der Birken-Moorwald auf Binnendünen - die besonders schutzwürdigen Moor- und Grundwasserböden.
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