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Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG
zu 1) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebens- gemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere: - naturnahe Uferstrukturen mit Weiden und Erlen - naturnahe Fließgewässerbereiche und ein Kleingewässer - die quelligen, seggen- und binsenreichen Nass- und Feuchtgrünländer sowie Röhrichte, Großseggenriede und feuchten Hochstaudenfluren - die besonders schutzwürdigen Anmoorgleye in Teilen der Aue
zu 2) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen - die extensiv genutzten Bachauenbereiche als Teil historischer Kulturlandschaft
zu 3) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit des Gebiets - die reich strukturierten, offenen Bachauenbereiche.
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