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Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG i. V. m. § 32 Abs. 2 BNatSchG
zu 1) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebens- gemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere: - der auf extensive Nutzung, einen stabilen Wasserhaushalt und nährstoffarme Verhältnisse angewiesene Biotopkomplex als Lebensraum für seltene und zum Teil stark gefährdete oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten - die großräumige alte, halboffene Heide- und Moorlandschaft des Sand-Münsterlandes mit eiszeitlichen Moränenresten und Dünen, die mit Sandmagerrasen, Heiden sowie lichten Kiefern- und Eichen-Birkenwäldern bewachsen sind - der gering beeinträchtigte Tieflandbach mit Sand- und Steilufern - die zahlreichen kleinen Moore, Stillgewässer und das extensiv genutzte Grünland - die hochgradig gefährdeten Tier- und Pflanzenarten der Silbergrasfluren, Borstgrasrasen, trockener und feuchter Heiden und halboffener, extensiv genutzter Kulturlandschaften
zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Artikel 4 i. V. m. Artikel 2 der FFHRichtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 32 Abs. 3 BNatSchG: - Natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150) - Feuchte Heidegebiete (4010) - Trockene Heidegebiete (4030) - Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140) - Hainsimsen-Buchenwald (9110) Das Gebiet hat darüber hinaus im Gebietsnetz Natura 2000 Bedeutung für die Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: - Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (9190) Außerdem handelt es sich um Lebensräume insbesondere für folgende im Schutzgebiet vorkommende Vogelarten gemäß Artikel 4 Vogelschutz-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 32 Abs. 3 BNatSchG: Vogelarten der Vogelschutz-Richtlinie, die im Anhang I aufgeführt sind: - Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus) - Kornweihe (Circus cyaneus) - Schwarzspecht (Dryocopus martius) - Neuntöter (Lanius collurio) - Heidelerche (Lullula arborea) - Wespenbussard (Pernis apivorus) Zudem gibt es im Gebiet folgende, regelmäßig vorkommende Zugvögel, die nicht im Anhang 1 der Vogelschutz- Richtlinie aufgeführt sind: - Wiesenpieper (Anthus pratensis) - Raubwürger (Lanius excubitor) - Pirol (Oriolus oriolus) - Wasserralle (Rallus aquaticus) - Schwarzkehlchen (Saxicola torquata)
zu 2) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen - zur Erhaltung und Förderung des extensiv genutzten Grünlandes - aufgrund der biogeographischen Bedeutung der halboffenen Heide- und Moorlandschaft des Sand-Münsterlandes
zu 3) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit des Gebiets - der großräumige Komplex aus halboffenen Heideflächen und alten Waldbeständen.
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