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Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG zu 1) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere: - der Eichen-Birkenmischwald mit mittlerem Baumholz - die trockene Heide mit Besenheide und Silbergras - die Weiden- und Erlen-Ufergehölze - die Bucht mit dem Röhrichtbestand und der entstehenden Flachwasserzone als Lebensraum für viele Tierund Pflanzenarten zu 3) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit des Gebiets - die beruhigte und unzugängliche Insel
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