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Die Festsetzung erfolgt insbesondere - Zur Erhaltung des naturnahen Mittelgebirgs- und Wiesenbaches, - Zur Erhaltung der Biotopverbundfunktion sowie zur Sicherung der Funktionsfaehigkeit des Naturhaushaltes des Bachoekosystems im gesamten Verlauf des Marscheider Baches und zur Vermeidung von Beeintraechtigungen der hochgradig schutzwuerdigen Biotopstrukturen im Mittel- und Unterlauf, - Zur Erhaltung und Sicherung der Fliessgewaesser als Lebensraum fuer die Fliess- gewaesserfauna und -flora, zur Sicherung der Durchgaengigkeit, Dynamik, Gewaesserguete und des Strukturreichtums der Fliessgewaesser, - zur Erhaltung, Wiederherstellung und Sicherung der Lebensgemeinschaften, die an das Fliessgewaessersystem des Oberlaufes Marscheider Bach, speziell der Quellbereiche und Quellsiefen, gebunden sind, - Zur Erhaltung der bachbegleitenden Gruenlandflaechen u.a. der Nass- und Feucht- gruenlaender, der Maehwiesen sowie der Gruenlandbrachen, - Zur Erhaltung der Fliessgewaesserfauna und -flora, der Roehrichtsaeume und Uferhochstaudenfluren sowie des Grossseggen- und Kammseggenriedes, - Zur Erhaltung und Entwicklung der talbegleitenden Lebensraeume fuer aquatische und terrestrische Lebensgemeinschaften, - Zur Erhaltung gefaehrdeter Tierarten und ihrer Lebensraeume, insbesondere Groppe, Bachneunauge, Eisvogel und Neuntoeter, - Zur Erhaltung und Wiederherstellung der naturnahen, bodenstaendigen, talbegleitenden Laubwaldbestaende, insbesondere der bachbegleitenden Erlenwaelder, der Eichen-Hainbuchenbestaende und der Hainsimsen- Buchenwaelder an den Talhaengen, - Wegen der besonderen Eigenart und Schoenheit der Flaeche.
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