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Die Festsetzung erfolgt insbesondere - Zum Erhalt und zur Optimierung eines naturnahen Bachoberlaufes mit Quellbereichen, - Zur Erhaltung und Entwicklung der Fliessgewaesser als Lebensraum fuer die Fliessgewaesserfauna und -flora, zur Sicherung der Durchgaengigkeit, Dynamik, Gewaesserguete und des Strukturreichtums der Fliessgewaesser, - zum Erhalt eines Stillgewaessers mit seinen Uferbereichen und Verlandungszonen als historisches Kulturlandschaftselement und wichtige Lebensstaette gefaehrdeter Pflanzenarten sowie als Regenerations- und Refugialraum fuer stoerempfindliche Wasservoegel, speziell gefaehrdete Durchzuegler, - Zur Erhaltung der Standorte des Lungenenzians, - Zur Erhaltung der periodisch trockenfallenden, sandigen Boeschungsbereiche als Standort des Strandlings, - Zur Erhaltung gefaehrdeter Pflanzenarten und ihrer Lebensraeume, insbesondere der trittempfindlichen Ufervegetation, - Zur Erhaltung und Entwicklung der Lebensraeume speziell fuer Reptilien, Amphibien und Insekten, - Zum Erhalt bzw. zur Wiederherstellung der bodenstaendigen Laubholzbestaende, insbesondere der Erlen- und Eschenwaelder, - Zum Schutz der gefaehrdeter und stark gefaehrdeter Biotope und Pflanzengesellschaften, - Zum Erhalt und zur Optimierung der bachbegleitenden Gruenlandflaechen, die in ihrer Vielfalt und Eigenart durch Beweidung mit Rindern sowie Wiesennutzung gepraegt sind und bleiben sollen.
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