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Die Festsetzung erfolgt insbesondere - Zur Erhaltung und Weiterentwicklung eines Steinbruchbiotops als Lebens- Rueckzugs- und Regenerationsraum fuer an Sekundaerlebensraeume gebundene Pflanzen- und Tierarten, - Zur Erhaltung und Weiterentwicklung eines reichhaltigen Biotopmosaiks, u.a. der Tonschiefersteinwaende, der Brachflaechen, der Magerrasen und Gebueschbestaende, Vorwaldstadien, der krautigen Bestaende, der Hangflaechen mit ihren entsprechenden Sukzessionsstadien auf Schutt- und Lockermaterial und der Kleingewässer, - Zum Schutz der Lebensstaetten von Amphibien, Heuschrecken, Reptilien und Singvoegeln, - Zur Bewahrung seltener waermebeguenstigter Sonderstandorte als Lebensraum fuer an diese Standorte gebundene Insektenarten, - Zur Erhaltung als Lebensraum fuer gefaehrdete Tierarten, - Zur Erhaltung der temporaeren Quellen sowie der Hangwasser- austritte als Lebensgrundlage fuer an Feuchtbereiche gebundene Tier- und Pflanzenarten, - Aus naturwissenschaftlichen, erdgeschichtlichen, kulturhistorischen und umweltpaedagogischen Gruenden, - Zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Magerwiesen und Gruenland- brachen im noerdlichen Teil des Schutzgebietes, - Zur Erhaltung des sehr wertvollen Landschaftsbildes.
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