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Die Festsetzung erfolgt insbesondere - Zur Erhaltung und Sicherung des reich strukturierten und gefaehrdeten Biotopkomplexes mit naturnahen Baechen, zufliessenden naturnahen Nebensiepen, Quellbaechen mit Quellfluren, Feucht- und Magerwiesen, Brachen sowie Wald- und Gehoelzbestaenden, - Zur Erhaltung und Sicherung der Fliessgewaesser als Lebensraum fuer die Gewaesserfauna (u.a. Groppe) und -flora, zur Sicherung der Durchgaengigkeit, Dynamik, Gewaesserguete und des Strukturreichtums der Fliessgewaesser, - Zur Erhaltung und Entwicklung der Gruenlandbiotope, insbesondere der Feuchtwiesen, Magerwiesen, Flachland-Maehwiesen, Brachen und Hochstaudenfluren sowie zur Sicherung der floristischen und faunistischen Vielfalt dieser Lebensgemeinschaften, - Zur Erhaltung der gewaesserbegleitenden, meist saumartigen Auenvegetation mit naturnahen Erlen-Eschenwald-Fragmenten sowie zur Erhaltung und Sicherung der Quellbereiche, der Stillgewaesser sowie ihrer speziell angepassten Fauna und Flora, - Zur Erhaltung und zum Schutz des (Teil-) Lebens-, Rueckzugs-, Regenerations- und Ruheraumes fuer zahlreiche gefaehrdete Tierarten sowie zum Schutz dieser Tierarten, - Zum Schutz gefaehrdeter Pflanzenarten, - Zum Schutz der gefaehrdeten und stark gefaehrdeten Biotope und Pflanzengesellschaften, - Zur Erhaltung der naturnahen, talbegleitenden alten Laubwaldbestaende mit ihren Waldraendern, - Zur Erhaltung der Heckenstrukturen und Saeume als Biotopvernetzungselemente sowie als landschaftsbildpraegende Elemente der baeuerlichen Kulturlandschaft, - Zur Sicherung und Erhaltung der Biotopverbundfunktion sowie zur Sicherung der Funktionsfaehigkeit des Naturhaushaltes der Bach- und Gruenlandoekosysteme und zur Vermeidung von Beeintraechtigungen der hochgradig schutzwuerdigen Biotopstrukturen, - Wegen der besonderen Eigenart und Schoenheit des Gebietes.
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