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Die Festsetzung erfolgt insbesondere - Zur Erhaltung und Sicherung des reich strukturierten und gefaehrdeten Biotopkomplexes mit naturnahen Baechen, Nebensiepen, Quellbaechen, Quellfluren, Feuchtwiesen, -brachen und Auengehoelzen, - Zur Erhaltung und Sicherung der Fliessgewaesser als Lebensraum fuer die Fliessgewaesserfauna und -flora, zur Sicherung der Durchgaengigkeit, Dynamik, Gewaesserguete und des Strukturreichtums der Fliessgewaesser, - Zur Erhaltung und Wiederherstellung gewaesserbegleitender, saumartiger Auenvegetation mit naturnahen Erlenwaldgesellschaften (Erlen- Eschenwald-Relikte) sowie zur Erhaltung und Sicherung der Hochstaudenfluren, der Stillgewaesser, des Talsperrengewaesserrandes im Bachmuendungsbereich mit Zwergbinsenflur, der Feuchtwiesen und -brachen sowie ihrer speziell angepassten Fauna und Flora, - Erhalt und Sicherung der Quellbereiche, insbesondere des naturnahen Quellteiches des Toeckelhauser Baches bei Oberstraße, - Zur Erhaltung und zum Schutz des Lebens-, Rueckzugs- und Regenerations- und Ruheraumes fuer Tierarten sowie zum Schutz von Tierarten, - Zum Schutz der gefaehrdeten und stark gefaehrdeten Biotope und Pflanzengesellschaften, - Zur Sicherung und Erhaltung der Biotopverbundfunktion sowie zur Sicherung der Funktionsfaehigkeit des Naturhaushaltes der Wald- und Bachoekosysteme, - Wegen der besonderen Eigenart und Schoenheit des Gebietes.
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