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Die Festsetzung erfolgt insbesondere - Zur Erhaltung und Sicherung der naturnahen Baeche und des naturnahen Abschnitts der Morsbachaue, der Quellen und bachbegleitenden Gruenlandflaechen (insbesondere der Nass-und Feuchtbrachen, Gruenlandbrachen und Feuchtwiesen), - Zur Erhaltung und Entwicklung fliessgewaesserdynamischer Prozesse, - Zur Erhaltung der Biotopverbundfunktion sowie zur Sicherung der Funktionsfaehigkeit des Naturhaushaltes der Bachoekosysteme und zur Vermeidung von Beeintraechtigungen der hochgradig schutzwuerdigen Biotopstrukturen, - Zur Erhaltung, Sicherung und Optimierung strukturreicher Talabschnitte mit unverbauten Bachstrecken und ihrer unbebauten Aue, - Zur Erhaltung und Sicherung seltener und gefaehrdeter Biotoptypen, - Wegen der besonderen Eigenart und Schoenheit, insbesondere zur Erhaltung der speziellen Landschaftsaesthetik mit ihren parkartigen Gehoelzstrukturen und dem grossen Strukturreichtum, - Zur Erhaltung seltener Pflanzengesellschaften bzw. -verbaende, - zum Schutz seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, - Zum Erhalt und zur Sicherung der vielfaeltigen geologischen und morphologischen Besonderheiten, - Zur Erhaltung und Entwicklung der floristischen und faunistischen Vielfalt insbesondere der Feuchtbrachen, - Zum Erhalt, Entwicklung und Sicherung der Gruenlandbestaende und Gruenlandbrachen, - Zum Erhalt und Sicherung wertvoller Feuchtbiotope, - Zur Erhaltung und Wiederherstellung der naturnahen, bodenstaendigen, talbegleitenden Laubwaldbestaende und Hangwaelder, - Aufgrund der kulturhistorischen Bedeutung des Gebietes, ihres hohen Alters gegebenen Unersetzbarkeit.
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