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Die Festsetzung des NSG erfolgt zur Erhaltung und Wiederherstellung eines ueberwiegend als Gruenland genutzten Mittelgebirgstales, insbesondere von
- extensiv genutzten Feuchtwiesen in Form von Waldbinsen-Feuchtwiesen, - feuchten bis trockenen Auspraegungen der Bergfrauenmantel-Glatthaferwiesen, RLP 3N/ (gefaehrdet), - feuchten Hochstaudenfluren, - bachbegleitenden Feldgehoelzen, - naturnahen Bachabschnitten,
einschliesslich der Vorkommen gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten des Feucht- und Magergruenlandes (u. a. Orchideen) sowie der Fliessgewaesser. Zudem soll der Erhalt und die Entwicklung der besonderen landschaftlichen Eigenart und Schoenheit des Talbereichs erreicht werden.
Zonen im NSG:
- Zone a (Laubholzwiederaufforstung): Groesse: 0,8 ha - Zone e (Sonderregelungen zur Gruenlandbewirtschaftung): Groesse: 4,5 ha.
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