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Die Festsetzung des NSG erfolgt zur Erhaltung und Wiederherstellung der typischen Arten, Lebensgemeinschaften und Lebensraeume eines ueberwiegend als Feucht- und Nass- gruenland sowie Magergruenland genutzten Mittelgebirgstales, insbesondere von
- extensiv genutzten Feuchtwiesen, - Feuchtwiesen in Form von Sumpfdotterblumenwiesen, - Glatthaferwiesen, - Magerwiesen und -weiden, - feuchten Hochstaudenfluren in Form von Maedesuess-Hochstaudenfluren, - Seggen- und Binsensuempfen in Form von Waldbinsensuempfen (RLP 3/3) und Waldsimsensuempfen, - Quellbereichen und naturnahen Bachabschnitten,
einschliesslich der Vorkommen gefaehrdeter Pflanzen- und Tierarten des Feuchtgruenlandes und der Magerwiesen und -weiden. Zudem soll der Erhalt und die Entwicklung der besonderen landschaftlichen Eigenart und Schoenheit des Talzuges erreicht werden.
Zonen im NSG:
- Zone a (Laubholzwiederaufforstung): Groesse: 1,3 ha, - Zone e (Sonderregelungen zur Gruenlandbewirtschaftung): Groesse: 9,5 ha, - Zone f (Sonderregelungen zum Brutvogelschutz): Groesse: 6,7 ha.
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