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Die Festsetzung des NSG erfolgt zur Erhaltung und Wiederherstellung der typischen Arten, Lebensgemeinschaften und Lebensraeume ueberregional gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten einschliesslich landesweit gefaehrdeter Biotoptypen sowie Lebensraeumen von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH-Richtlinie, insbesondere von
- Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, FFH-Lebensraum, - Silikatfelsen mit Pioniervegetation, FFH-Lebensraum, - Traubeneichenwald,
Die Festsetzung des NSG erfolgt ausserdem zur Erhaltung und Wiederherstellung der oben genannten FFH-Lebensraeume. Dieser Schutzzweck entspricht auch den Schutzzielen für das FFH-Gebiet "Grosser Bohnstein" mit der Kennziffer DE-5116-307. Ausserdem soll der Erhalt und die Entwicklung der besonderen landschaftlichen Eigenart und Schoenheit des Landschaftskomplexes erreicht werden.
Zonen im NSG:
- Zone a (Wald, Laubholzwiederaufforstung): Groesse: 2,6 ha, - Zone c (ungenutzte Naturraeume): Groesse: 1,9 ha.
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