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Die Unterschutzstellung erfolgt
1. Zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung
a) des nahezu flaechig ausgebildeten Mosaiks von regional und ueberregional bedeutsamen Biotopen seltener und gefaehrdeter sowie landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten innerhalb eines von Gruenland gepraegten und durch Hecken und Gehoelzgruppen reich gegliederten, durchgaengigen Talsystems. Das Gebiet zeichnet sich durch die enge Verzahnung von extensiv und nicht bewirtschafteten Feucht- und Nassgruenlandbereichen, Kleinseggen- und Grossseggenrieden sowie Magergruenland aus, welches im Gesamtkontext in dieser Grossflaechigkeit und Auspraegung einzigartig ist. Eine weitere Besonderheit stellen die Uebergangsmoore mit einer hervorragenden Repraesentanz fuer den Naturraum dar. Die Bedeutung des Gebietes wird durch den naturnahen, weitgehend frei maeandrierenden Elberndorfer Bach unterstrichen.
In ihrer natuerlichen Vergesellschaftung sind insbesondere zu schuetzen:
- Magerwiesen und -weiden, - Borstgrasrasen, - Goldhaferwiesen, - Calluna-Heiden, - Nass- und Feuchtwiesen, insbesondere Pfeifengrasrasen, - brachgefallenes Nass- und Feuchtgruenland sowie sonstige Gruenlandbrachen, - Kleinseggen- und Grossseggenriede, - Sumpfquellen sowie sonstige naturnahe Quellbereiche und Quellfluren, - Suempfe, Quellmoore sowie Uebergangs- und Schwingrasenmoore, - naturnahe Uferbereiche mit feuchten Hochstaudenfluren und Roehrichten, - naturnahe Still- und Fliessgewaesser mit Kiesbetten als Laichsubstrat fuer Fische und natuerlichen, ufernahen Feinsedimentablagerungen, - die vorhandene Ufer- und Unterwasservegetaion, - flechtenreiche, stillgelegte Silikatsteinbrueche, - Bruchwaelder und deren Relikte, - Bach-Erlen-Eschen-Waelder, - Einzelbaeume, Baumgruppen, Gebuesche und Hecken sowie - die Lebensraeume von Groppe, Bachneunauge, Eisvogel und Schwarzstorch.
b) von Lebensraeumen, die im Anhang I der FFH-Richtlinie aufgefuehrt sind. Soweit Lebensraeume bedroht sind und ihre Erhaltung von besonderer Bedeutung ist, sind sie als prioritaer eingestuft.
Hierbei handelt es sich um:
- Fliessgewaesser mit Unterwasservegetion (3260), - Borstgrasrasen im Mittelgebirge (6230, prioritaerer Lebensraum), - Pfeifengraswiesen auf kalkreichen, torfigen und tonig-schluffigen Boeden (6410), - Feuchte Hochstaudenfluren (6430), - Berg-Maehwiesen (6250) sowie - Uebergangs- und Schwingrasenmoore (7140).
2. Aufgrund der wissenschaftlichen Bedeutung des hervorragend ausgebildeten Gruenlandkomplexes und aufgrund der Bedeutung des Elberndorfer Bachtales als eindrucksvollem Beispiel jahrhundertelanger extensiver Landwirtschaft. 3. Wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des vielgestaltigen, offenen Mittelgebirgstales.
Das ueber die Geltungsdauer dieser Verordnung hinausgehende langfristige Ziel fuer die Wald- flaechen ist die Entwicklung oder Wiederherstellung der fuer den Naturraum typischen Waldgesell- schaften in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien, einschliesslich der Alt- und Totholzphase, und ihrer natuerlichen Strukturvielfalt. Die Naturverjuengung von Gehoelzarten der angestrebten natuerlichen Waldgesellschaften soll Vorrang vor der Pflanzung haben und entsprechend unterstuetzt werden. In Waeldern, die an Gewaesser und sonstige gegenueber Naehrstoffeintrag empfindlichen Lebensraeume angrenzen, soll eine kontinuierliche Bestockung gefoerdert werden. Soweit zum Schutz, zur Entwicklung und zur Wiederherstellung der Offenlandbiotope und Quellbereiche erforderlich, sollen Nadelwaelder in Extensivgruenland oder Sukzessionsflaechen umgewandelt werden.
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