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Die Festsetzung des NSG erfolgt
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung der typischen Arten und Lebensgemeinschaften eines grossen, zusammenhaengenden Waldgebietes, insbesondere von:
- naturnahen, gestuften, reich strukturierten, krautreichen Buchenwaeldern mit ausgepraegter Naturverjuengung in Form von Hainsimsen-Buchenwald (bodensaurer Buchenwald), FFH-Lebensraum, - Laubwaldflaechen mit hohen Anteilen von Traubenkirsche und z.T. auch Bergahorn, - naturnahen Bachabschnitten mit Erlen-Eschenwaeldern, RLP 3/2 (gefaehrdet / stark gefaehrdet), prioritaerer FFH-Lebensraum, und Weichholzsaum, - Quellbereichen (Quellsuempfe), - Feucht- und Nassgruenland in Form von Sumpfdotterblumenwiesen, einschließlich der typischen Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensgemeinschaften.
Die Festsetzung des NSG erfolgt ausserdem zur Erhaltung und Wiederherstellung der oben genannten FFH-Lebensraeume sowie der Vorkommen von Mittelspecht, Schwarzspecht, Grauspecht und Rotmilan als Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH-Richtlinie.
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