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Die Festsetzung des NSG erfolgt
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung eines suedexponierten strukturreichen Gruenland- hangbereiches , insbesondere von:
- mageren Glatthaferwiesen, RLP 3N/ (gefaehrdet), - Heckenzuegen, - mageren Hangkanten und Boeschungen, - Brachflaechen, - Felsboeschungen, einschliesslich der darin vorkommenden Lebensgemeinschaften sowie gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten.
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