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Die Festsetzung des NSG erfolgt
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung eines ueberwiegend als Gruenland genutzten Mittelgebirgstales, insbesondere von:
- extensiv genutzten Feuchtwiesen in Form von Sumpfdotterblumenwiesen, - seggen- und binsenreichen Nasswiesen und -weiden, - Glatthaferwiesen, RLP 3N/ (gefaehrdet), - Grossseggenrieden, RLP 3/3 und Waldsimsensuempfen, - feuchten Hochstaudenfluren, - Seggenrieder in Form von Blasenseggenried, RLP 3/2 (gefaehrdet/ stark gefaehrdet), - bachbegleitenden Erlenwaldbereichen, RLP 3/3, - naturnahen Bachabschnitten, - Quellen, einschliesslich der Vorkommen gefaehrdeter Arten des Feucht- und Mager- gruenlandes (u.a. Orchideen) sowie der Fliessgewaesser.
Zudem soll der Erhalt und die Entwicklung der besonderen landschaftlichen Eigenart und Schoenheit des Talbereichs erreicht werden.
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