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Die Festsetzung des NSG erfolgt
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung der typischen Arten, Lebensgemeinschaften und Lebensraeume eines ueberwiegend als Gruenland genutzten Mittelgebirgstales, insbesondere von:
- extensiv genutzten Feucht- und Nasswiesen in Form von Sumpfdotterblumenwiesen, Waldsimsensuempfen und Waldbinsenwiesen, RLP 3/3 (gefaehrdet), - feuchten Hochstaudenfluren in Form von Maedesuess-Hochstaudenfluren, - naturnahen Bachabschnitten, - Glatthaferwiesen, RLP 3N/, - Quellen, einschliesslich der Vorkommen gefaehrdeter Arten des Feuchtgruenlandes sowie der Fliessgewaesser.
Zudem soll der Erhalt und die Entwicklung der besonderen landschaftlichen Eigenart und Schoenheit des Talbereichs erreicht werden.
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