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Die Festsetzung des NSG erfolgt
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung der typischen Arten, Lebensgemeinschaften und Lebensraeume ueberregional gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten einschliesslich landesweit gefaehrdeter Biotoptypen sowie Lebensraeumen von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH-Richtlinie insbesondere von:
- trockenen Heiden in Form von Calluna-Heiden, Ginster-Heiden, RLP 3/2, (gefaehrdet/ stark gefaehrdet), FFH-Lebensraum, - Borstgrasrasen RLP 2/2, prioritaerer FFH-Lebensraum, - Magerwiesen- und weiden in Form von Glatthaferwiesen RLP 3N/, Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen als FFH-Lebensraum, - Niederwaeldern, - Stillgewaessern/ temporaeren Kleingewaessern.
Die Festsetzung des NSG erfolgt zusaetzlich zur Erhaltung und Wiederherstellung der oben genannten FFH-Lebensraeume sowie der Vorkommen von Wiesenpieper, Wendehals, Heidelerche, Neuntoeter, Kranich (Rastvogel) und Wespenbussard als Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach der FFH-Richtlinie. Außerdem soll der Erhalt und die Entwicklung der besonderen landschaftlichen Eigenart und Schoenheit des Landschaftskomplexes erreicht werden.
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