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Die Festsetzung des NSG erfolgt
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung eines ueberwiegend als Gruenland genutzten Mittelgebirgstales, insbesondere von:
- Verlandungsbereichen stehender Gewaesser, - extensiv genutzten Feuchtwiesen in Form von Sumpfdotterblumenwiesen, - seggen- und binsenreiche Nasswiesen u.a. in Form von Waldbinsenwiesen, - feuchten Hochstaudenfluren in Form von Maedesuess-Hochstaudenfluren, - Grossseggenriedern mit Schlankseggenried, - naturnahen Bachabschnitten und Quellbereichen, - bachbegleitenden Erlenwaldbereichen, - Glatthaferwiesen, einschliesslich der Vorkommen gefaehrdeter Arten der Sumpfzone, des Feuchtgruenlandes sowie der Fliessgewaesser.
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