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Die Unterschutzstellung erfolgt
1. Zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung
a) regional und ueberregional bedeutsamer Lebensraeume und Lebensstaetten seltener und gefaehrdeter sowie landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzen- arten eines ausgedehnten Waldkomplexes mit seinen naturnahen Fliessgewaesser- systemen und Wiesentaelern. Das Schutzgebiet zeichnet sich aus durch die Verzahnung verschiedenartiger, wertvoller Biotope mit grosser standoertlicher Vielfalt, insbesondere:
- bodensauren Buchenwaeldern, - Birken-Moorwaeldern, teilweise mit Karpatenbirke, - einem Schluchtwald, - Uebergangs- und Schwingrasenmooren, - Quellen, - typisch ausgebildete Mittelgebirgsbaeche als potentielle Lebensraeume des Lachses mit ihrer Unterwasservegetation, ihren uferbegleitenden Gehoelzstrukturen, angrenzenden Auenwaeldern und Feuchtwiesen, - feuchten Hochstauden- und Waldsaeumen, - Borstgrasrasen und Pfeifengraswiesen, - Niedermoorwiesen und Kleinseggenrieden, - Magerweiden und -wiesen sowie Gruenlandbrachen,
b) von Lebensraeumen und Vorkommen der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, die in den Anhaengen I, II und IV der FFH-Richtlinie aufgefuehrt sind. Soweit Lebens- raeume oder Arten bedroht sind und ihre Erhaltung von besonderer Bedeutung ist, sind sie als prioritaer eingestuft.
Hierbei handelt es sich um folgende Lebensraeume gemaess Anhang I der FFH-Richtlinie:
- Fliessgewaesser mit Unterwasservegetation (3260), - Borstgrasrasen (6230, prioritaer), - Pfeifengraswiesen auf kalkreichen, torfigen und tonig-schluffigen Boeden (6410), - Feuchte Hochstaudenfluren (6430), - Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (6510), - Berg-Maehwiesen (6520), - Uebergangs- und Schwingrasenmoore (7140), - Hainsimsen-Buchenwald (9110), - Moorwaelder (91D0, prioritaer), - Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwaelder (91E0, prioritaer) sowie - Schlucht- und Hangmischwaelder (9180, prioritaer)
und folgende Arten gemaess Anhang II der FFH-Richtlinie:
- Groppe (Cottus gobio), - Bachneunauge (Lampetra planeri),
Und folgende Arten gemaess Anhang IV der FFH-Richtlinie.
- Haselmaus (Muscardinus avellanarius), - Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), - Braunes Langohr (Plecotus auritus), - Geburtshelferkroete (Alytes obstetricans).
Ausserdem handelt es sich um Lebensstaetten fuer folgende im Schutzgebiet vorkommende Vo-gelarten, auf die sich der Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie bezieht.
- Rauhfusskauz (Aegolius funereus), - Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), - Eisvogel (Alcedo atthis), - Schwarzstorch (Ciconia nigra), - Schwarzspecht (Dryocopus martius), - Neuntoeter (Lanius collurio), - Rotmilan (Milvus milvus), - Grauspecht (Picus canus), - Wiesenpieper (Anthus pratensis), - Bekassine (Gallinago gallinago), - Braunkehlchen (Saxicola rubetra) sowie - Raubwuerger (Lanius excubitor),
2. Zur Sicherung eines ausgedehnten Waldgebietes mit seinen Fliessgewaesser- systemen als Zeugnis der Naturgeschichte und als Gegenstand der Landeskunde sowie naturwissenschaftlicher Forschung,
3. Wegen der Seltenheit, der besonderen Eigenart sowie der hervorragenden Schoenheit des Gebietes, das durch seine Ausdehnung, Geschlossenheit und seinen Erhaltungs- zustand herausragt.
Das ueber die Geltungsdauer dieser Verordnung hinausgehende langfristige Ziel fuer die Waldflaechen ist die Entwicklung oder Wiederherstellung eines Laubwaldgebietes mit den fuer den Naturraum typischen natuerlichen Waldgesellschaften in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien, einschliesslich der Alt- und Totholzphase, und ihrer natuerlichen Strukturvielfalt. Die Naturverjuengung von Gehoelzarten der angestrebten natuerlichen Waldgesellschaften soll Vorrang vor der Pflanzung haben und entsprechend unterstuetzt werden. In Waeldern, die an Gewaesser, Moore und sonstige gegenueber Naehrstoffeintrag empfindliche Lebensraeume angrenzen, soll eine kontinuierliche Bestockung gefoerdert werden.
Die Schalenwilddichte soll auf einem Mass erhalten oder auf ein solches gebracht werden, dass die Entwicklung eines standorttypischen Unterwuchses und die Verjuengung der Gehoelzarten der natuerlichen Waldgesellschaften nicht erheblich beeintraechtigt werden und der Waldboden nicht erheblich geschaedigt wird.
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