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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung und Foerderung seltener und gefaehrdeter Lebensstaetten und Lebens- gemeinschaften eines der Sukzession ueberlassenen vielfaeltig strukturierten Steinbruchs mit vor allem Abbruchraendern und Steinschutthaengen mit Halbtrockenrasen, Gebueschen, temporaeren Kleingewaessern, Hohlwegen mit Bruchsteinabmauerung, - Wegen des Vorkommens seltener und gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten, vor allem Amphibien, Reptilien, (Brut-) Voegel, - Zur Erhaltung eines der Sukzession ueberlassenen Sekundaerbiotopes aus naturwissenschaftlichen Gruenden.
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