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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung und Foerderung eines wertvollen Biotopkomplexes mit besonderer Bedeutung als Lebensraum fuer seltene und gefaehrdete Amphibien, Voegel (Brutvoegel, Durchzuegler) und Libellen, - Aus wissenschaftlichen Gruenden (Sekundaerbiotop, das der Sukzession ueberlassen ist), - Wegen des Vorkommens gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten, - Zur Sicherung und Entwicklung seltener und vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten insbesondere der Ackerwildkrautgesellschaften, kurzlebigen Ruderalfluren und Kalkhalbtrockenrasen.
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