| |
Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfaehigkeit des Naturhaushaltes als Lebensraum fuer an Fliessgewaesserbiotope gebundene Tier- und Pflanzenarten, - Wegen der besonderen Eigenart und Seltenheit des Gewaesserabschnittes im Bereich des Dauerquellhorizontes, - Wegen des Vorkommens seltener und gefaehrdeter Arten, - Zur Sicherung naturnaher Habitatstrukturen mit besonderer Bedeutung fuer Fische und Voegel.
|