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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung und Entwicklung seltener und gefaehrdeter Lebensstaetten, insbesondere als Lebensraum fuer Amphibien, Wasservoegel und Pflanzenarten der Kalkhalbtrockenrasen, - Wegen der besonderen Eigenart und Seltenheit, - Zur Erhaltung eines durch die Abgrabungstaetigkeit entstandenen Sekundaerbiotopes mit landesweiter Bedeutung aus wissenschaftlichen Gruenden.
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