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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere zum Erhalt von seltenen, zum Teil gefaehrdeten Pflanzengesellschaften des nassen und mageren Gruenlandes sowie zum Erhalt eines naturnahen kleinen Mittelgebirgsflusses mit seltener und zum Teil gefaehrdeter Fauna, - Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gruenden, - Wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart dieses Landschaftsbestandteiles.
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