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Gemaess LG Paragraph 20
- Zur Erhaltung, Entwicklung bzw. Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Felsklippen mit ihren typischen Lebensgemeinschaften sowie der Pflanzengesellschaften der Kalk- Halbtrockenrasen, der wechselfeuchten Kalkmagerrasen und der Schlehen-Weissdorn- gebuesche, - Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gruenden, insbesondere zur Erhaltung der ehemaligen Hutungsflaechen, - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit dieses Landschaftsbestandteils.
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