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Die Festsetzung erfolgt
1. zur Erhaltung und Wiederherstellung
a) eines Flußauenbereiches mit seinen typischen Landschaftselementen wie naturnahen Fließ- und Stillgewässern, Auwald, Röhrichten, Hochstaudenfluren, Kopfbäumen und Gehölzen als bedeutsamer Lebensraum seltener und gefährdeter sowie lebensraumtypischer Tier- und Pflanzenarten.
b) einer zusammenhängenden Grünlandnutzung in ihrer Bedeutung als Vernetzungs und Rückzugs- raum in der ansonsten intensiv ackerbaulich genutzten Hellwegbörde.
2. Zur Erhaltung der schutzwürdigen Böden: Böden mit einem hohen bis sehr hohen Biotopentwicklungs- potential und einer sehr hohen Bodenfruchtbarkeit, Regelungs und Pufferfunktion (z.B. typischer Auengley, Auengley-Brauner Auenboden).
3. wegen der Seltenheit von Gewässerauen lösslehmgeprägter Flüsse.
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