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Das Naturschutzgebiet wird festgesetzt,
a) zur Erhaltung und Förderung von Lebensgemeinschaften und Biotopen, insbesondere von seltenen, zum Teil stark gefährdeten Wat- und Wiesenvögeln und von zum Teil gefährdeten Tierarten und Pflanzengesellschaften des offenen Wassers und des feuchten Grünlandes,
b) zur Erhaltung und Wiederherstellung eines ausgedehnten Grünlandkomplexes mit Feucht- grünland, Hecken- und Feldgehölzstrukturen,
c) zur Erhaltung eines naturnahen Bachlaufes des Sandmünsterlandes mit seinen Ufergehölzen,
d) zur Erhaltung und Wiederherstellung des Gebietswasserhaushaltes mit hohen Grundwasserständen, vielen Kleingewässern und ausgedehntem Grabensystem,
e) zur Herstellung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen im Sinne des Buch- staben a), insbesondere durch Rückumwandlung von Acker in Grünland und Wiedervernässung,
f) zur Erhaltung und Entwicklung des reich strukturierten und für das Sandmünsterland typischen Landschafts- bildes wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit,
g) zur Erhaltung der Eigenart des Mühlenbaches als kulturhistorisches Dokument der Wassermühlennutzung,
h) zur Erhaltung von Bodentypen mit besonderen, extremen Standorteigenschaften,
i) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung.
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