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Das Naturschutzgebiet wird festgesetzt,
a) zur Erhaltung und Förderung von Lebensgemeinschaften und Biotopen, insbesondere von seltenen, zum Teil stark gefährdeten Wat- und Wiesenvögeln und von seltenen und zum Teil gefährdeten Tierarten und Pflanzengesellschaften des offenen Wassers und des feuchten Grünlandes,
b) zur Erhaltung eines ausgedehnten Grünlandkomplexes mit Feuchtgrünland, Hecken- und Feldgehölzstrukturen,
c) zur Erhaltung des Gebietswasserhaushaltes mit hohen Grundwasserständen, vielen Kleinge- wässern und ausgedehntem Grabensystem,
d) zur Herstellung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen im Sinne des Buchstaben a), insbesondere durch Rückumwandlung von Acker in Grünland und Wiedervernässung,
e) zur Erhaltung und Entwicklung des reich strukturierten und für das Sandmünsterland typischen Land- schaftsbildes wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit,
f) zur Erhaltung von Bodentypen mit besonderen, extremen Standorteigenschaften,
g) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung.
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