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(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemäß § 23 BNatSchG ausgewiesen.
(2) Die Unterschutzstellung erfolgt
a) zur Erhaltung, Entwicklung sowie zur Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere eines naturnahen Buchen-Eichenmischwaldes sowie den Moosgesellschaften silikatreicher Gesteine;
b) zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge;
c) aus wissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen Gründen, insbesondere zur Erhaltung der schutzwürdigen Böden: Böden mit einem hohen bis sehr hohen Biotopentwicklungspotential (flachgründige Felsböden);
d) wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des Gebietes;
e) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung;
f) zum Erhalt eines landesweit bedeutenden Kulturdenkmals (Megalithgrab).
(3) Die über die Verordnungsdauer hinausgehende langfristige Zielsetzung für das Gebiet ist die Erhaltung, Sicherung und weitere Entwicklung eines naturnahen Buchen-Eichenmischbestandes sowie die Sicherung der Megalithgrabanlage.
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