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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20a,b,c
- zur Erhaltung, Foerderung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten, insbesondere für seltenen, zum Teil stark gefaehrdete landschaftsraumtypische Pflanzen und Pflanzen- gesellschaften des offenen Wassers und des feuchten Grünlandes und der daran angepassten z. T. stark gefährdeten Tierarten, u. a. Wat- und Wiesenvoegeln, Amphibien und Wirbellose,
- zur Erhaltung und Entwicklung eines großflächigen Feuchtwiesenbereiches als Rast- und Überwinte- rungsgebiet sowie bedeutsames Brutgebiet für zahlreiche, z. T. stark gefährdete Vogelarten,
- zur Erhaltung der schutzwürdigen Böden: Böden mit Archivfunktion, Plagenesch,
- aus wissenschaftlichen. naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, wegen der biogeographischen Bedeutung,
- wegen der Unersetzbarkeit, Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes,
- zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge,
- als Bestandteil eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung.
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