| |
Das NSG wird festgesetzt
a) Zur Erhaltung eines Duenengelaendes aus unterschiedlichen Duenenkoerpern, kleinen Kuppenduenen und langgestreckten Duenenruecken unmittelbar am Rande der Ems- aue, als Bestandteil einer typischen Flusslandschaft sowie eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung;
b) Zur Erhaltung, Selbstentwicklung und Foerderung sowie zur Wiederherstellung der Le- bensgemeinschaften und Lebensstaetten landschaftsraumtypischer, seltener und ge- faehrdeter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere zur Erhaltung und Entwicklung natur- naher alter bodensaurer Eichenwaelder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren ver- schiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrer standoertlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwaelder, Gebuesch- und Staudenfluren sowie der Waldraender durch
- naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natuerliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumartensowie auf alters- und strukturdiverse Bestaende und Foerderung der Naturverjuengung, - Erhaltung und Foerderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt und Totholz, insbesondere von Großhoehlen- und Uraltbaeumen, - Vermehrung der bodensauren Eichenwaelder durch den Umbau von mit nicht boden- staendigen Gehoelzen bestandenen Flaechen auf geeigneten Standorten, - angemessene Bewirtschaftung zur Erhaltung eines Bestockungsanteils von mindestens 50 % Stiel- oder Traubeneiche auf Flaechen mit konkurrierender Buche,
c) Zur Erhaltung, Foerderung und Entwicklung vonLebensgemeinschaften und Lebens- staetten bestimmter z.T. stark gefaehrdeter oder vom Aussterben bedrohter wildle- bender Pflanzen und Tierarten, insbesondere von Voegeln, Reptilien, Amphibien, und Wirbellosen (Libellen u.a.), die sich diesem Lebensraum angepasst haben, sowie deren Lebensstaetten wie
- offene Sandablagerungen sowie Sandwege, - Saeume und Raine, - Alt- und Totholz, insbesondere Hoehlen- und Uraltbaeume,
d) Aus geowissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen sowie natur- und erdge- schichtlichen Gruenden und der biogeographischen Bedeutung,
e) Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt, Schoenheit und Unersetzbarkeit des Gebietes,
f) Als Bestandteil eines Biotopverbundes von landes- und europaweiter Bedeutung,
g) Zur Bewahrung und Wiederherstellung eines guenstigen Erhaltungszustandes der natuerlichen Lebensraeume und wildlebenden Tier und Pflanzenarten von gemein- schaftlichem Interesse gemaess Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art.2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natuerlichen Lebensraeume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21. Mai 1992. Hierbei handelt es sich um folgende natuerliche Lebensraeume von gemeinschaftlichem Interesse gemaess Anhang I der FFH-Richt- linie als massgebliche Bestandteile des Gebietes i.S. des Paragraph 48d Abs. 4 LG:
- alte bodensaure Eichenwaelder auf Sandebenen (9190).
|