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(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemäß § 20 LG ausgewiesen.
(2) Die Unterschutzstellung erfolgt
a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten, insbesondere für seltene und z. T. stark gefährdete Wat- und Wieserivögel, Amphibien und Wirbellose sowie Pflanzen und Pflanzengesellschaften des offenen Wassers und des feuchten Grünlandes,
b) zur Erhaltung und Entwicklung eines großflächigen Feuchtwiesenbereiches als Rast- und Über- winterungsgebiet sowie als bedeutsames Brutgebiet für zahlreiche, z. T. stark gefährdete Vogelarten,
c) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, wegen der biogeographischen Bedeutung,
d) wegen der Unersetzbarkeit, Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes,
e) zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Ver- änderungen ökologischer Zusammenhänge,
f) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung.
(3) Die über die Verordnungsdauer hinausgehende langfristige Zielsetzung für das Gebiet ist die Erhaltung, Sicherung und weitere Entwicklung einer charakteristischen, weitgehend offenen Feuchtwiesenlandschaft sowie die Sicherung eines stabilen, landschaftstypischen Wasser- und Nährstoffhaushaltes. Zum Schutz der nährstoffarmen Lebensräume ist die Extensivierung des Grünlandes zur Vermeidung einer Eutrophierung sicherzustellen.
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