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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess § 23 BNatSchG
- Zur Erhaltung, Foerderung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten zum Teil gefaehrdeter, wildlebender Pflanzen- und Tierarten, insbesondere zum Schutz und zur Erhaltung eines naehrstoffarmen Stillgewaessers mit den hier vorkommenden, angepassten, schuetzenswerten Tier- und Pflanzenarten,
- Zum Schutz und zur Erhaltung einer nacheiszeitlich entstandenen Duenenlandschaft mit ihrer typischen Morphologie,
- Aus naturwissenschaftlichen Gruenden,
- Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schoenheit des Gebietes.
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