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Die Festsetzung erfolgt
a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebens- stätten wildlebender Arten, insbesondere von seltenen und z. T. stark gefährdeten, landschafts- raum- und gewässertypischen Tier- und Pflanzenarten wie gefährdeten Amphibien, Libellen und Pflanzen bzw. Pflanzengesellschaften der Wälder und Stillgewässer, inklusive ihrer Ver- landungszonen,
b) wegen der Bedeutung des Gebietes als Refugium für wildlebende Tiere und Pflanzen und Teil eines Biotopverbundkomplexes in einer durch anthropogene Nutzungen geprägten Umgebung,
c) aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen,
d) wegen Seltenheit und besonderen Eigenart des Gebietes, insbesondere wegen der hohen Strukturvielfalt und des daraus resultierenden, kleinteilig ausgeprägten Standortmosaiks,
e) zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge.
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