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Das Naturschutzgebiet wird festgesetzt,
a) zur Erhaltung und Förderung von Lebensgemeinschaften und Biotopen, insbesondere von seltenen und zum Teil gefährdeten Tierarten und Pflanzengesellschaften des offenen Wassers und des feuchten Grünlandes, , b) zur Erhaltung und Optimierung des vorhandenen Bestandes an Wallhecken, Hecken, Baumreihen, Einzelgehölzen, Kleingewässern etc. als Relikt der ehemals großflächig vorhandenen Münsterländi- schen Parklandschaft aus landeskundlichen Gründen,
c) zur Wiederherstellung und Optimierung von Biotopen bedrohter Amphibienarten,
d) zur Herstellung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen im Sinne von Buchstabe a), insbesondere durch Rückumwandlung von Acker in Grünland und Wiedervernässung,
e) zur Erhaltung und Entwicklung des reich strukturierten und für das Sandmünsterland typischen Land- schaftsbildes wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit,
f) aus wissenschaftlichen Gründen,
g) zur Erhaltung von Bodentypen mit besonderen, extremen Standorteigenschaften,
h) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung.
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