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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten bestimmter wildlebender Tierarten und wildwachsender Pflanzen, - Zum Schutz und zur Erhaltung des bachbegleitenden Bruchwaldes, - Zum Schutz und zur Erhaltung der Riedflaeche sowie des feuchten Gruenlandes, - Zum Schutz, zur Erhaltung und zur Entwicklung der Still- und Fliessgewaesser, - Zum Schutz und zur Erhaltung der Niedermoorflaeche aus erdgeschicht- lichen und landeskulturellen Gruenden.
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